Grundpflege in der Altenpflege

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Tägliche Grundpflege im Minutentakt dokumentieren

Wie das Wort Altenpflege ausdrückt, ist sie die regelmäßige, bestenfalls professionelle Pflege älterer und alter Menschen. In den unteren Pflegegraden I und II wird die tägliche Pflegearbeit im heimischen Umfeld des Pflegebedürftigen in den meisten Fällen von Familienangehörigen übernommen. Üblicherweise lebt und wohnt der Pflegebedürftige in deren Haushaltsgemeinschaft. Hat er einen eigenen Haushalt, dann teilen sich ambulanter Pflegedienst und Familienangehörige die täglich wiederkehrende Altenpflege. Grundpflege ist ein feststehender Begriff innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege von Kranken sowie von Menschen mit körperlichem oder geistigem Handicap. Sie ist eine entscheidende Bewertungsgrundlage für Art und Ausmaß einer Pflegebedürftigkeit. Damit verbunden ist die Einstufung des Pflegebedürftigen in den entsprechendes Pflegegrad durch seine Pflegekasse. Daraus wiederum ergibt sich die regelmäßige Zahlung des monatlichen Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen als Antragsteller und Zahlungsempfänger.

§ 15 SGB XI – Grade der Pflegebedürftigkeit

Wer pflegebedürftig ist, wird in § 14 SGB XI, des elften Sozialgesetzbuches näher beschrieben. Ihm wird dadurch geholfen, „dass er durch die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, oder durch Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen unterstützt wird.“ Der Pflegebedarf wird vom Gesetzgeber anhand der zwei Bewertungsgrundlagen Pflegetätigkeit und Zeitaufwand ermittelt. Die anteilige tägliche Grundpflege beträgt in der

  • Pflegestufe I (bzw. Pflegegrad II) mindestens 45 Minuten
  • Pflegestufe II (bzw. Pflegegrad III) mindestens 120 Minuten
  • Pflegestufe III (bzw. Pflegegrad IV) mindestens 240 Minuten

Hinzukommen noch weitere Pflegetätigkeiten. Daraus ergibt sich nach § 15 Absatz 3 SGB XI ein täglicher Pflegezeitaufwand von

  • mindestens 90 Minuten in Pflegestufe I (bzw. Pflegegrad II)
  • mindestens 180 Minuten in Pflegestufe II (bzw. Pflegegrad III)
  • mindestens 300 Minuten in Pflegestufe III (bzw. Pflegegrad IV)

Dieser Zeitaufwand, den entweder ein Familienangehöriger oder eine andere Person, die nicht als Pflegekraft ausgebildet ist, für die beiden notwendigen Leistungsbereiche Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung aufwenden muss, wird im Tagesdurchschnitt mit den vorstehenden Zeiten auf eine Woche hochgerechnet.

Ernährung + Körperpflege + Mobilität = Grundpflege

Im pflegerischen Alltag muss die Grundpflege von der Behandlungspflege getrennt werden. Zu der gehört die Durchführung ärztlicher verordneter Behandlungen wie das Verabreichen von Injektionen, von Medikamenten sowie der Verbandswechsel. Das obliegt nicht den pflegenden Familienangehörigen, sondern dem örtlichen mobilen Pflegedienst. Die Pflegekassen haben bundesweit jeden einzelnen Schritt der Grundpflege definiert, standardisiert und in ein verbindliches Zeitraster eingepasst. So lässt sich – auf dem Papier – genau errechnen, wie lange die Grundpflege dauern darf oder soll. Daraus ergibt sich der Anspruch an die Pflegekasse auf Einordnung in den betreffenden Pflegegrad sowie zur Zahlung von Pflegegeld.

Die Ernährung gliedert sich in die beiden Bereiche Zubereitung und Aufnahme der Nahrung bei täglich maximal drei Hauptmahlzeiten. Mit Nahrungsaufnahme ist das „Füttern“ fester, breiiger oder flüssiger Nahrung gemeint; mundgerechte Zubereitung bedeutet ein Zerkleinern in mundgerechte Bissen sowie das Einfüllen von Heiß-/Kaltgetränken in ein Trinkgefäß.

Deutlich facettenreicher ist die Körperpflege. Sie ist in die sieben Kategorien Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren, Kämmen sowie Toilettengang aufgeteilt. Das Waschen wiederum ist in Gesicht/Hände, Oberkörper, Unterkörper sowie Ganzkörperwäsche unterteilt. Der Toilettengang mit Blasen-/Darmentleerung beinhaltet unter anderem die Intimhygiene, die Entsorgung sowie das Richten der Bekleidung.

Zur Mobilität gehören das Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, die Körpermotoriken Gehen, Stehen und Treppensteigen, sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen des Aufenthaltsortes. Für die Mobilität außerhalb der eigenen vier Wände werden Maximalzeiten angesetzt, für die innerhäusliche Mobilität hingegen absolute Zeiten.

Erfüllung des Pflegebedarfs

Die Grundformen zur Erfüllung des Pflegebedarfs sind in alphabetischer Reihenfolge

  • Anleitung
  • Beaufsichtigung
  • Unterstützung
  • Übernahme teilweise
  • Übernahme vollständig

Zur Grundpflege gehört nicht nur die ersatzweise Übernahme der einzelnen Tätigkeiten, sondern auch wahlweise die Anleitung, die Beaufsichtigung sowie die Unterstützung des Pflegebedürftigen. Im Vordergrund steht nach wie vor das Bestreben, dass der Betreffende möglichst viele Tätigkeiten der täglichen Grundpflege selbst erledigen kann und soll. Dennoch ist der Pflegende zeitlich gebunden, wenn er den Pflegebedürftigen beaufsichtigt, ihn unterstützt oder anleitet. Diese Erfüllungszeiten zu definieren und festzulegen ist schwierig bis hin im Einzelfall gar nicht möglich. So ergibt sich im Pflegealltag die immer wieder kritisierte bis hin zu ärgerliche Situation, dass der zeitliche Gesamtaufwand für die Grundpflege spürbar höher ist als die von der Pflegekasse angesetzten, in dem Sinne genehmigten Pflegezeiten. Aus zwei bis drei werden mit Anleitung und/oder Unterstützung im Einzelfall sehr schnell acht bis zehn Minuten. Das summiert sich über sieben Wochentage leicht auf mehrere Stunden.

Grundpflege – Menschliche Anteilnahme vs. Bürokratisches Denken und Handeln

Den Pflegenden ist erfahrungsgemäß nur schwer vermittelbar, dass ihr persönliches und menschliches Engagement von der Pflegekasse „in Zahlen, Daten und Fakten gepresst wird“. Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass die Geldleistung der Pflegekasse aus mehrerlei Gründen messbar gemacht werden muss. Eine wichtige Grundlage ist das genaue Führen eines Pflegetagebuches. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, im Einzelfall einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung MDK hinzuzuziehen.

Feststeht,
dass jede Pflegebedürftigkeit mit viel Bürokratie und Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dem können sich der Pflegebedürftige und die Pflegenden nicht entziehen. Oder positiv gesagt: Je eher sie sich daran gewöhnen, umso besser ist das für alle Beteiligten. Letztendlich geht es um das Wohl & Wehe des zu pflegenden Familienangehörigen.

Jammern und Beschweren über die Pflegekasse sind demotivierend und helfen nicht weiter, zumal die Pflegekasse mit der Pflegegeldzahlung, wie es heißt, immer am längeren Hebel sitzt.