Auflassungsvormerkung

Ein Kauf einer Immobilie wird dann rechtswirksam sobald der Notar den Kaufvertrag beurkundet hat.

Der Notar veranlasst die sogenannte Auflassungsvormerkung, um die geänderten Eigentumsverhältnisse zu vermerken. Somit ist der Käufer vor etwaigen vom Verkäufer verursachten Schäden an der Immobilie ab dem Zeitpunkt der Eintragung abgesichert.

Anschließend ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer den vollen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Auflassung wird dann beantragt sobald das Geld auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist. Die neuen Eigentumsrechte werden nun im Grundbuch vermerkt.