Grundbuch

Das Grundbuch enthält sämtliche Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken. Es ist ein öffentliches amtliches Verzeichnis und wird vom Grundbuchamt geführt. Eigentümern, Behörden, Gerichten und Notaren, die ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme haben, wird der Einblick in der Regel gewährt.

Folgende Informationen sind im Grundbuch eingetragen:

  • Zuständiges Amtsgericht mit Band und Blatt des Registers
  • Aus dem Bestandsverzeichnis kann die Größe und Lage des Grundstücks entnommen werden. Außerdem wird hier auf Sonderrechte, wie beispielsweise Erbbaurecht oder Wohnungseigentum hingewiesen.
  • In der ersten Abteilung werden Angaben über den/die Eigentümer eingetragen
  • Beschränkungen und sonstige Lasten sind in der zweiten Abteilung ersichtlich. Darunter fallen z.B. Wohnrechte, Vorkaufsrechte, Dienstbarkeiten oder Auflassungsvormerkungen.
  • In einer dritten Abteilung werden die Grundschulden, Hypotheken und Grundpfandrechte aufgeführt.

Sind weitere Eintragungen oder sonstige Veränderungen im Grundbuch notwendig, so bedarf es einen Antrags und der Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus. Eine besondere Bedeutung hat hier der „Öffentliche Glaube“, das heißt, die Richtigkeit der Eintragungen wird angenommen.

Eine Auflassung bedeutet, dass der Eigentumsübergang durch die Eintragung ins Grundbuch besiegelt ist. Beim Kauf einer Pflegeimmobilie wird der Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Somit ist eine Vererbung, Schenkung, Beleihung und auch der Verkauf der Pflegeimmobilie jederzeit möglich.