Kosten für Altersheime

Kosten für Altersheime

Kosten für Altersheime

Rechnen und Vergleichen bis ins hohe Alter – Auch im Altersheim

Der ältere, alte oder hochbetagte Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Rechtsgrundlage dafür ist, einmal abgesehen vom Grundgesetz, der § 61 SGB XII, des zwölften Sozialgesetzbuches. Eine von mehreren Formen der Hilfe zur Pflege ist ein dauerhafter Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung, so wie in einem Altersheim oder in einem Pflegeheim. Diesen vom Gesetzgeber garantierten Anspruch muss der Pflegebedürftige selbst durchsetzen und umsetzen. Unterstützung bekommt er in dieser Situation von Familienangehörigen, die ihn zurzeit pflegen, vom mobilen Pflegedienst am Ort sowie von der Pflegekasse. Dennoch muss er als Betroffener letztendlich selbst entscheiden, welches Alters-/Pflegeheim ihm unter den verschiedenen infrage kommenden Gesichtspunkten letztendlich zusagt. Einer der Aspekte ist die Kostensituation. Der Heimaufenthalt ist sowohl in der Ausgabe für den Pflegebedürftigen als auch in der Einnahme für den Heimbetreiber eine Mischfinanzierung. Die Endsumme der Kosten, die auf der einen Seite Ausgaben und auf der anderen Seite Einnahmen sind, setzt sich aus jeweils mehreren Positionen zusammen.
Für den Pflegebedürftigen lohnt sich besonders dann ein genaues Rechnen und Vergleichen, wenn er die Möglichkeit hat, unter mehreren Alters-/Pflegeheimen auswählen zu können; also am Ort, regional, in dem betreffenden Bundesland oder deutschlandweit. Vor Ort wird zwischen dem Heim und dem Pflegebedürftigem ein Heimvertrag abgeschlossen. Die Grundlage dafür ist das Landesheimrecht jedes einzelnen Bundeslandes. In Bayern ist es das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, in Niedersachsen das Niedersächsische Heimgesetz, und in Nordrhein-Westfalen das Wohn- und Teilhabegesetz. Jedes einzelne Pflegeheim oder Altenheim schließt mit seinem Heiminsassen als dem Pflegebedürftigen einen eigenen Vertrag ab. Vor der Unterzeichnung sollte der zukünftige Heiminsasse nicht nur alle mit dem Heimaufenthalt verbundenen Rechte und Pflichten kennen, sondern auch wissen, was er für welche Leistung in welcher Höhe bezahlen soll. Letztendlich geht es um sein eigenes Geld, das er als Eigenanteil in die Heimpflegefinanzierung einbringen muss; bis hin zur Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, allgemein als Sozialhilfe bekannt.

Pflegekosten + Heimkosten = Aufenthaltskosten

Die beiden großen Kostenblöcke sind die Pflege- und die Heimkosten. Für den Pflegebedürftigen sind sie eine einzige Ausgabe, für den Heimbetreiber jedoch Einnahmen von unterschiedlichen Kostenträgern. Die vom Heiminsassen zu bezahlenden Aufwendungen sind

  • Pflegekosten gemäß seines Pflegegrades
  • Eventuelle zusätzliche, individuelle Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft inklusive Vollverpflegung, so wie Warmmiete zuzüglich Vollpension
  • Investitionskostenzuschuss für die Instandhaltungsrücklage des Pflegeheims, so wie für die Eigentumswohnung
  • Heimbezogene Ausbildungsumlage
  • Sonstige Ausgaben für Gemeinschaftsveranstaltungen wie Oster-, Sommer- oder Weihnachtsfest und anderes mehr

Vergleichbar mit einem Mietvertrag mit Kalt- und Warmmiete, oder mit dem Vertrag einer Hausverwaltung für Wohnungseigentum werden sämtliche Kostenarten in der entsprechenden Höhe im Heimvertrag aufgeführt. Jedes Heim hat seine eigene Ausgaben- und Kostenstruktur. Wenn sich ein Angebotsvergleich anbietet, dann in diesem Bereich. Die Addition aller Kosten ist der Aufwand für die Heimunterbringung, oder besser gesagt für den Heimaufenthalt. Der kostenbestimmende Faktor sind die Pflegekosten im jeweiligen Pflegegrad I, II, III, IV oder V. Sie werden von der gesetzlichen Pflegekasse bezahlt und liegen bei etwa 1.000 EUR bis 1.600 EUR. Hinzu kommen beispielhaft weitere 1.400 EUR für die Heimkosten, sodass anhand einer Modellrechnung monatliche Gesamtkosten von 3.000 EUR anfallen.

Kostenfinanzierung durch den Heimbewohner

Der Anteilsbetrag für die standardmäßigen Pflegekosten wird in voller Höhe von der gesetzlichen Pflegekasse finanziert und direkt an den Heimträger bezahlt. Das Pflegeheim ist von der Pflegekasse zertifiziert, sprich zugelassen und anerkannt. Sofern weitergehende Pflegekosten notwendig sind oder gewünscht werden, müssen sie vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Auf den entfällt die Finanzierung aller anderen Heimaufenthaltskosten. Bei diesem Beispiel sind das monatlich 1.400 EUR.

Der Heimbewohner verfügt in den meisten Fällen über ein eigenes Einkommen. Gängige Einkommensarten sind Rente, Pension oder Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung. Aus solchen regelmäßigen Einnahme wird der verbleibende Betrag von 1.400 EUR plus minus finanziert. An dieser Stelle ist ein genaues Rechnen und Vergleichen nicht nur hilfreich, sondern unabdingbar notwendig. Der Pflegebedürftige behält dann seine finanzielle Freiheit und Unabhängigkeit, wenn er mit seinen Einnahmen die fälligen Ausgaben selbst decken kann. Ihm sollte ein monatliches Taschengeld von gerundet 100 EUR verbleiben. Um dennoch die 1.400 EUR bezahlen zu können, würde in diesem Fall ein Einkommen von 1.500 EUR benötigt.

Klappt diese Rechnung nicht klappt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Senkung der Heimkosten durch die Wahl eines anderen Heimes mit insgesamt niedrigerer Kostenstruktur
  • Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Transferleistung der öffentlichen Hand

Nicht jeder Heimaufenthalt ist gleichbedeutend mit einem Sozialfall

Der Pflegebedürftige hat die Gewissheit, dass seine notwendigen Pflegekosten gemäß des Pflegegrades von der gesetzlichen Pflegekasse bezahlt werden. Jetzt geht es um die Unterkunft & Verpflegung im Heim. Diese Kostenarten werden nicht von der Pflegekasse finanziert. So wie im früheren Leben auch ist der Pflegebedürftige selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich. Ebenso wie in früheren Jahren und Jahrzehnten hat er auch jetzt das Recht und die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damals wie heute ist diese Hilfe subsidiär, das heißt nachrangig. Vom Hilfebedürftigen wird erwartet, dass er sein gesamtes Einkommen und Vermögen einbringt, bevor, wie es heißt, der Staat einspringt. Das tut er, wenn es notwendig wird. Auch in diesem Falle bleibt dem Heimbewohner ein monatliches Taschengeld von reichlich 100 EUR zur freien Verfügung.

Als Resümee bleibt festzuhalten, dass sich ein Rechnen und Vergleichen umso mehr lohnt, je höher das eigene Einkommen des Pflegebedürftigen ist. Entspricht es in etwa der Grundsicherung, dann deckt es auf keinen Fall die Heimkosten. In diesem Fall kann auf öffentliche Hilfe nicht verzichtet werden. Der Pflegebedürftige muss, wie es genannt wird, im Heim untergebracht werden, und auf der anderen Seite müssen die damit verbundenen Kosten auch finanziert werden. Dafür sorgt der Staat. Der Heiminsasse beteiligt sich mit seinem Einkommen daran und behält ein monatliches Taschengeld.

Dem Heiminsassen mit einem höheren Einkommen verbleibt in vielen Fällen ebenfalls „nur“ ein Taschengeld. Der gravierende Unterschied ist jedoch die finanzielle Unabhängigkeit vom Staat. Dieser Pflegebedürftige kann seine Kosten selbst und ohne staatliche Hilfe finanzieren. Bei dem anderen Heiminsassen wird nicht nur dessen Einkommen „eingezogen“, sondern es wird auch eine Zahlungspflicht der Unterhaltspflichtigen geprüft. Das sind meistens die Kinder.

Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass für den pflegebedürftigen Heimbewohner finanziell gesorgt wird, und dass der Heimbetreiber sämtliche Kosten finanziert bekommt – von wem auch immer.