Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung MDK , Pflegeimmobilien , stationäre Pflege

MDK – was ist das eigentlich?

Spätestens, wenn sie selbst oder eines ihrer Familienmitglieder Pflege bedarf, wird Ihnen immer wieder die Abkürzung „MDK“ begegnen. Was bedeutet dieses Kürzel und inwiefern ist es für sie wichtig?

MDK ist die Abkürzung für Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, was nichts anderes ist, als die zusammenfassende Bezeichnung der Experten des Gesundheitswesens, die für Prüfung und Bestimmung ihres Pflegegrades sowie die Kontrolle von Pflegeeinrichtungen zuständig sind.
Im Bereich der Privatversicherten heißt die vergleichbare Institution MEDICPROOF.

Prüfung von Pflegeeinrichtungen durch den MDK

Des Weiteren ist der MDK auch zuständig für die Prüfung und Begutachtung der Pflegeeinrichtungen. Dabei werden Pflegeeinrichtungen einmal im Jahr durch geschulte Prüfer aufgesucht, die die Einhaltung von Standards bezüglich Pflege- & Lebensqualität überprüften.

Bei den in unserem Portfolio angebotenen Pflegeimmobilien achten wir stets auf die Einhaltung der durch den MDK gestellten Anforderungen und fordern eine einwandfreie Dokumentation von den Betreibern ein. Falls es wider erwarten dennoch zu Beanstandungen kommen sollte werden die Betreiber der Pflegeimmobilie in die Pflicht genommen, um für eine Verbesserung zu sorgen. Inhaber sind in der Regel nicht zuständig.

Zuständigkeit des MDK

Der MDK wird vom Bundesministerium für Gesundheit als modernes Dienstleistungsunternehmen bezeichnet, dessen Service sich am Bedarf orientiert.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist somit für jeden gesetzlich Versicherten und dessen pflegende Angehörige zuständig und ist die zentrale Anlaufstelle bezüglich Leistungen, die ihnen im Krankheits- oder Pflegefall zustehen.

Vom MDK werden sowohl Begutachtungen für Krankenversicherungen vorgenommen –speziell im Pflegefall/ der Pflegeversicherung-, als auch Beratungen in medizinischen Versorgungsfragen, außerdem wird die Sicherung der Pflegequalität gewährleistet. Diese vier Aufgabenbereiche des MDK, Prüfung, Begutachtung, Beratung und Leistungssicherung, werden im §275 des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) geregelt.
Dabei geht es um Art und Notwendigkeit, Dauer und Umfang von z.B. Reha- oder Pflegeleistungen und eben auch um die Feststellung des Pflegegrades einer pflegebedürftigen Person.

MDK Prüfung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Bestimmung des Pflegegrades läuft beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen folgendermaßen ab:

erfolgt die Prüfung der Pflegebedürftigkeit: sind die Voraussetzungen vorhanden?
wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Untersuchungsbereichen geprüft.
empfiehlt der zuständige Begutachter des MDK den Pflegegrad.
schlägt eben dieser MDK-Begutachter Präventations- und Rehabilitationsmaßnahmen vor.
werden Art und Umfang von Pflegeleistungen empfohlen.
Erfolgt die Erstellung eines individuellen Pflegeplans.

Diese Begutachtung eines Experten vom MDK, Prüfung der Pflegebedürftigkeit und Feststellung des Pflegegrades enthält keine endgültige Entscheidung. Es handelt sich dabei um eine Empfehlung des Gutachters an die zuständige Pflegekasse. Sollte diese Empfehlung eine Ablehnung des Pflegegrades bedeuten, haben sie als gesetzlich Versicherter jederzeit das Recht, dieser Empfehlung zu widersprechen.
Die Richtlinien, nach denen o.g. Begutachtung erfolgt und nach denen Empfehlungen ausgesprochen werden, sind für sie jederzeit auf der Homepage des MDK einzusehen.

Richtlinien des MDK

Bei der MDK Prüfung und Ermittlung des Pflegegrades orientiert sich der Gutachter an vier Schweregraden:
„Selbstständig“, das heißt, der Pfegebedüftige kann Handlungen ohne fremde Hilfe ausführen, Hilfsmittel können eigenständig benutzt und bedient werden.
„Überwiegend selbstständig“ bedeutet, dass o.g. Handlungen überwiegend eigenständig ausgeführt werden können, die Hilfe von einer zweiten Person nur selten benötigt wird.
„Überwiegend unselbstständig“ heißt, dass der Patient nur noch wenige Dinge allein ausführen kann und überwiegend auf die Hilfe anderer angewiesen ist und „unselbstständig“ verweist darauf, dass der Pflegebedürftige keine Handlungen mehr –auch nicht teilweise- allein und eigenständig vollziehen kann.

MDK Prüfung und Realität

Viele Pflegebedürftige und auch deren Angehörige folgen auch bei der Prüfung durch den MDK gewisser sozialer Normen und glauben, sie müssten etwas besonders gut machen, schämen sich für ihre vermeintlichen Unzulänglichkeiten. Dabei ist es wichtig, dass der Patient tatsächlich nur genau das zeigt, wozu er auch wirklich noch in der Lage ist. Wenn der Bedürftige sich nicht mehr alleine waschen kann, sollte er sich dazu auch bei der MDK Prüfung nicht zwingen, um das Ausmaß der Hilflosigkeit nicht zu verschleiern und dem Gutachter die Chance geben, die Bedürftigkeit richtig einzuschätzen.