Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

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Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz –kurz PNG- wurde am 29.06.2012 beschlossen und ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten.

Durch dieses Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde vor allem dafür gesorgt, dass Demenz-Kranke in ambulanter Versorgung deutlich besser versorgt und gepflegt werden können. Außerdem wird die private Vorsorge erstmals staatlich gefördert.

Welche Verbesserungen entstehen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz?

Die ambulante Versorgung Demenz-Erkrankter, dauerhaft psychisch Kranker und geistig behinderter Menschen wird durch das PNG maßgeblich verbessert. Ihnen werden mehr Geld und mehr Leistungen zugesprochen.
Es werden außerdem bemerkenswerte Zuschüsse zur Gründung neuer Wohnformen beigesteuert. Beratungen und Begutachtungen werden schneller durchgeführt und pflegende Angehörige werden sozial besser abgesichert.

Wo hilft das Pflege-Ausrichtungs-Gesetz ganz konkret?

So, wie für die ehemals Pflegestufen 0-3 schon seit 1995 Leistungsansprüche bestanden haben, bestehen diese seit in Kraft treten endlich auch Demenzkranken und geistig Behinderten, sowie psychisch Beeinträchtigten.

Das Pflegegeld wurde von ehemals 120€, bzw. 225€ auf zwischen 305€ bis zu 665€ erhöht (hier ist der Pflegegrad entscheidend).

Seit des In Kraft Tretens des PNG gibt es für Demenzkranke erstmals die Möglichkeit der Verhinderungspflege bis zu 28 Tage bei Pflegegrad 2, höhere Pflegegrade können bis zu 6 Wochen lang bezuschusst werden.

Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum barrierefreien Umbau werden Demenzkranken ebenfalls erstmals gewährt. Ebenso wie endlich Fördermittel für neue Wohngruppen und Wohngemeinschaften zur Verfügung gestellt werden.

Die Bedürfnisse und die Absicherung pflegender Angehöriger werden final endlich mehr berücksichtigt, die Kranken- und Pflegekassen sind verbindlich verpflichtet worden, Rehabilitationsbedarf u.ä. stärker zu berücksichtigen.

Die Servicequalität der Pflegekassen und des medizinischen Dienstes wurde maßgeblich zu Gunsten der Versicherten und deren Angehöriger verbessert und erhöht, Begutachtungen müssen zeitnah erfolgen und Fristüberschreitungen müssen mit 70€ pro begonnener Woche ausgeglichen werden.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 2017

Seit 2013 wurde das Pflegegeld je nach Pflegegrad erhöht. Die Steigerung äußert sich wie folgt:

Für den Pflegegrad 1 hat keine Erhöhung stattgefunden, da dieser generell keine allgemeinen Ansprüche hat.
Pflegegrad 1 entspricht keiner ehemaligen Pflegestufe, durch die Schaffung dieses Grades können auch Menschen unterstützt werden, die vorher keiner Leistungen und Zuschüsse beantragen konnten.

Jetzt ist es möglich für den Pflegegrad 1 Pflegesachdienstleistungen in Höhe von €125 zu beanspruchen. (Pflegestufe 0 „mit Demenz“ = Pflegegrad 2 statt 231€ jetzt 689€)

Für den Pflegegrad 2 (früher Pflegestufe I) wurde das Pflegegeld von 244€ auf 316€ erhöht. Pflegegrad 2 entspricht auch der früheren Pflegestufe 0 „mit Demenz“, für diesen wurde das Pflegegeld von 123€ auf 316€ erhöht.
Jetzt ist es außerdem möglich für den Pflegegrad 2 statt wie bis 2017 468€ sogar  Pflegesachdienstleistungen in Höhe von 689€ zu beanspruchen. (Pflegestufe I „mit Demenz“ = Pflegegrad 3 statt 689€ jetzt 1298€)

Für den Pflegegrad 3 (früher Pflegestufe II) wurde das Pflegegeld von 458€ auf 545€ erhöht. Pflegegrad 3 entspricht auch der früheren Pflegestufe I „mit Demenz“, für diesen wurde das Pflegegeld von 316€ auf 545€ erhöht.

Jetzt ist es außerdem möglich für den Pflegegrad 3 statt wie bis 2017 1144€ sogar  Pflegesachdienstleistungen in Höhe von 1298€ zu beanspruchen. (Pflegestufe II „mit Demenz“ = Pflegegrad 4 statt 1298€ jetzt 1612€)

Für den Pflegegrad 4 (früher Pflegestufe III) wurde das Pflegegeld bei 728€ belassen. Pflegegrad 4 entspricht auch der früheren Pflegestufe II „mit Demenz“, für diesen wurde das Pflegegeld von 545€ auf 728€ erhöht.

Jetzt ist es außerdem möglich für den Pflegegrad 3 Pflegesachdienstleistungen in Höhe von 1612€ zu beanspruchen. (Pflegestufe III „mit Demenz“ = Pflegegrad 5 statt 1612€ jetzt 1995€)

Den Pflegegrad 5 (früher Härtefall) hat es vorher nicht gegeben, das Pflegegeld beläuft sich hier auf 901€. Pflegegrad 5 entspricht auch der früheren Pflegestufe III „mit Demenz“, bzw. wie oben, dem Härtefall, für diesen wurde das Pflegegeld von 728€ auf 901€ erhöht.

Jetzt ist es außerdem möglich für den Pflegegrad 3 Pflegesachdienstleistungen in Höhe von 1995€ zu beanspruchen. (Pflegestufe Härtefall = Pflegegrad 5 jetzt 1995€)

Mit der Vorbereitung auf das Alter kann man nie zu früh beginnen, um im Fall der Fälle die richtigen Informationen direkt zur Hand zu haben.
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