Pflegebedürftigkeit

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Ab wann ist ein Mensch der Pflege bedürftig?

Gesetzlich definiert erfasst der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ laut Bundesgesundheitsministerium alle Menschen, die Beeinträchtigungen in ihrer Gesundheit, der Selbstständigkeit  oder der geistigen Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind.

Beeinträchtigungen

Pflegebedürftigkeit kann sich sowohl durch körperliche und geistige, aber auch psychische Beeinträchtigungen ergeben und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Personen, die der Pflege durch Andere bedürfen, können gesundheitliche Belastungen, körperliche Unselbstständigkeit oder psychische Überforderung nicht mehr kompensieren oder bewältigen.

Allerdings entsteht eine Pflegebedürftigkeit erst dann, wenn diese Beeinträchtigungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten festgestellt oder prognostiziert werden können und außerdem einer in § 15 Sozialgesetzbuch XI definierten Schwere entsprechen. Vorübergehender Bedarf  an Pflege -z.B. auf Grund eines Unfalls und der Nachsorge- fällt nicht unter den Begriff der Pflegebedürftigkeit.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Da es sich bei der Pflegebedürftigkeit selten um einen isoliert körperlich, geistig oder psychisch auftretenden Zustand handelt, kann diese auch nur selten von einer Person eines dieser Fachbereiche allein festgestellt werden.
Menschen können auch ohne konkrete Symptome einer einzelnen Diagnose ganz generell nicht mehr in der Lage sein, alltägliche Dinge allein zu verrichten, für sich selbst zu sorgen oder sozial teilzuhaben.


Weil die Kriterien, die für jemanden gelten, der der Pflegebedürftigkeit entspricht, sehr genau festgelegt sind, kann anhand dieser auch mit Feststellung der Bedürftigkeit pflegerischer Hilfe sofort der Pflegegrad bestimmt werden. Damit einher gehen dann auch die entsprechenden Ansprüche auf Leistungen der Pflege- und Sozialkassen.

Entscheidend ist am Ende die Begutachtung aller Dokumente (Ärzte, MDK, usw.) durch die Pflegekasse, die dann feststellt, ob ein Versicherter nach den gesetzlich definierten Kriterien der Pflegebedürftigkeit entspricht.

Kriterien der Feststellung

Die Gutachter der Pflegekassen oder des Medizinischen Dienstes berücksichtigen zusätzlich zu ihren eigenen Feststellungen immer auch vorliegende ärztliche Gutachten, ggf. Entlassungspapiere von Krankenhäusern oder andere Berichte und Dokumentationen zum jeweiligen Patienten.

Die Feststellungen der Gutachter umfassen folgende Beobachtungen, zu denen dann Punkte vergeben und addiert werden:

  1. Die Mobilität des Patienten: kann er sich körperlich selbstständig fortbewegen, kann er sich in seiner Wohnung bewegen, kann er allein Treppen steigen?2.
  2. Geistige und Sprach – Fähigkeiten: kann der Patient andere verstehen, kann er selbst noch sprechen? Sind im Ort oder Zeit noch ein Begriff? Kann er Zusammenhänger erfassen und überblicken? Erkennt er Risiken?
  3. Psyche und Sozialverhalten: Versteht der Patient, dass er gepflegt wird oder verweigert er sich dessen aus Unverständnis/ Angst? Ist die psychische Konstitution für den Patienten selbst schädigend oder für das Umfeld schwer tragbar?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Patient noch selbst waschen, ankleiden, Hygiene betreiben?
  5. Umgang mit und Wahrnehmung des eigenen Zustandes: Ist der Patient in der Lage, der verordneten Medikation Folge zu leisten? Gefährdet er sich durch Vergesslichkeit selbst? Kommt der Patient noch allein zum Arzt, kann er Therapieangebote selbstständig wahrnehmen?
  6. Alltag und zwischenmenschliches Umfeld: kann der Patient seinen Tagesablauf noch nachvollziehen und/ oder selbst gestalten? Kann er soziale Kontakte aufbauen, halten und wahrnehmen?

Je nachdem, wie viele Punkte pro Begutachtung vergeben werden können, ergibt sich der Pflegegrad.

Gerade das Thema „altersgerechtes Wohnen“ und Pflegeimmobilien sollte man nicht zu lange verdrängen. Im Falle der Pflegebedürftigkeit ist gerade die Wohn- und Lebenssituation immens wichtig.

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Leistungen ohne Pflegegrad

Der umgangssprachlich verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit ist nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem gesetzlich definierten. Menschen können auch Pflege benötigen, die trotzdem noch nicht einem der 5 Pflegegrade entspricht und somit keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben.

Trotzdem kann bei der Krankenversicherung darum angesucht werden, auch kurzfristige Pflegeleistungen erstattet zu bekommen, bzw. können Leistungen über die Krankenkasse bezogen werden.
Klinikärzte, niedergelassene Haus- oder Fachärzte können im Falle einer kurzzeitigen Bedürftigkeit entweder ambulante Pflegedienste oder auch stationäre Versorgung verordnen. Hier wird dann nur der Eigenanteil fällig, der auch in jedem anderen Fall von Krankenhausaufenthalten vom Patienten selbst gezahlt werden muss.

Wie kann ich die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen?

Natürlich steht am Anfang des Prozesses zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wie üblich ein Antrag. Dieser kann schriftlich, aber auch mündlich (telefonisch) an die Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegekasse beauftragt nach Eingang des Antrages dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen und erbittet die Zusendung aller relevanten medizinischen Dokumente, Gutachten, Berichte und Diagnosen.

Der MDK wird dann zur Feststellung zu einem vereinbarten Termin den Patienten begutachten und die Ergebnisse schriftlich festhalten. Diese Dokumentation wird dann zusammen mit allen schon vorliegenden Befunden geprüft.

Das Ergebnis der Prüfung leitet der MDK dann an die zuständige Pflegekasse weiter, die den Antrag dann anerkennt oder ablehnt. Dieser Bescheid über Anerkennung oder Ablehnung wird dann von der Pflegekasse dem Patienten schriftlich zugestellt.