Finanzielle Hilfe bei der Pflege

Was sind Pflegesachleistungen?

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Pflegegeld und Pflegesachleistung – wo liegt der Unterschied?

Zur finanziellen Unterstützung eines pflegebedürftigen Menschen durch die Pflegekasse stehen für die Versorgung daheim das Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Das Pflegegeld gilt dem familiären Umfeld zu Hause. Kümmert sich ein pflegender Angehöriger, ein Nachbar oder eine ehrenamtliche Hilfe um die zu betreuende Person, kann ihm für seine Hilfeleistung diese Zuwendung zu Gute kommen. Die monatlichen Beträge werden direkt an die zu pflegende Person überwiesen und stehen dann dem Patienten und seiner Familie zur freien Verfügung.
Erhöht sich der Pflegebedarf auf Grund von alters- oder krankheitsbedingten Verschlechterungen oder sind die Angehörigen der Vielzahl an Aufgaben nicht mehr allein gewachsen, ist die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst sinnvoll. Dessen Leistungen werden als sogenannte Pflegesachleistungen direkt mit der Kasse des Patienten abgerechnet.

Wird ein Patient sowohl von einem pflegenden Angehörigen, als auch in Teilbereichen durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Grundvoraussetzung für eine Auszahlung der Geldleistung an den Pflegebedürftigen, sowie die Abrechnungsmöglichkeit der Sachleistung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes, ist ein bewilligte Pflegegrad.

Wer kann Pflegesachleistungen beantragen?

Um finanzielle Unterstützung aus der Pflegekasse zu erhalten, muss diese beantragt werden. Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Personen, die über eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten Hilfe von außen benötigen, da sie dauerhaft in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

In einem Begutachtungsverfahren durch den MDK (dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung) macht sich ein Sachverständiger in einem persönlichen Besuch ein Bild von der häuslichen Situation. Hierauf erfolgt die Einteilung in einen der fünf derzeitigen Pflegegrade. Eine Sonderstellung nehmen Demenzerkrankte ein, hier erfolgt bei beginnender Demenz die Zuordnung in Pflegegrad 1.

Demenz – eine Erkrankung mit besonders hohem Betreuungsbedarf

Patienten, die an Demenz leiden, sind im Laufe der Erkrankung zunehmend auf intensive Begleitung angewiesen. Der sukzessive Verlust von wichtigen Gedächtnisleistungen erfordert in einem späteren Stadium umfassende Hilfestellung in Alltagsfragen, wie etwa bei der Körperhygiene und der Nahrungsaufnahme.

Zu Beginn des Jahres 2015 wurden daher für Demenzpatienten die Zuwendungen etwas erhöht. Durch die Pflegereform sollen im Jahr 2017 die Beträge noch etwas steigen.

Die Zuwendungen für die Pflege zu Hause im Einzelnen (Stand 2016):

Pflegegeld:
Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) mit Demenz: 123 €
Pflegestufe I (Pflegegrad 2): 244 €
Pflegestufe I (Pflegegrad 2) mit Demenz: 316 €
Pflegestufe II (Pflegegrad 3): 458€
Pflegestufe II (Pflegegrad 3) mit Demenz: 545 €
Pflegestufe III (Pflegegrad 4): 728 €
Pflegesachleistungen:
Pflegestufe 0 (Pflegegrad 1) mit Demenz: 231 €
Pflegestufe I (Pflegegrad 2): 468 €
Pflegestufe I (Pflegegrad 2) mit Demenz: 689€
Pflegestufe II (Pflegegrad 3): 1.114 €
Pflegestufe II (Pflegegrad 3) mit Demenz: 1.298€
Pflegestufe III (Pflegegrad 4): 1.612 €
Pflegestufe III (Pflegegrad 4) mit Demenz: 1.612 €
Härtefall: 1.995 €
Härtefall (mit Demenz): 1.995 €

Kombinationsleistung: familiär und professionell gepflegt zu Hause

Entscheidet sich eine Familie, einen Angehörigen sowohl innerfamiliär, als auch mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zu betreuen, können beide Zuwendungen miteinander kombiniert werden. Diese Mischform ermöglicht eine persönliche Fürsorge durch Familienmitglieder, verbunden mit der versierten Pflege durch sachkundiges Personal.

Wird dabei nicht der gesamte Betrag ausgeschöpft, der für die Leistung eines ambulanten Pflegedienstes bewilligt wurde, weil sich die Familienmitglieder oder Nachbarn in der Pflege stark engagieren, kann dieser anteilig als zusätzliches Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden. Berechnet wird der Betrag aus dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag, der für den entsprechendes Pflegegrad bewilligt wurde und dem Betrag, der letztendlich für die Pflege daheim in Anspruch genommen wird. Ist eine solche Aufteilung gewünscht, muss dies der Pflegekasse mitgeteilt werden. Die Vereinbarung gilt bindend für die kommenden sechs Monate, es sei denn, der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert sich so schwerwiegend, dass eine Erhöhung des Pflegeumfangs angezeigt wäre.

Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren Zuschüssen

Darüber hinaus können weitere Leistungen miteinander kombiniert werden, etwa in der Tages- bzw. Nachtpflege. In diesen teilstationären Einrichtungen können Pflegebedürftige wahlweise entweder den Tag verbringen oder in der Nacht versorgt werden – je nachdem, wo in der häuslichen Situation Engpässe entstehen. Damit wird gewährleistet, dass ein pflegebedürftiger Mensch in Teilbereichen nicht auf das gewohnte Zuhause verzichten muss und dennoch in einer geschützten Umgebung ist. Die Tages-bzw. Nachtpflege stellt ein Bindeglied zwischen der Pflege zu Hause und der Unterbringung in einem Pflegeheim dar. Die Zuzahlungen hierfür sind mit anderen Leistungen kombinierbar. Wählt man für die Betreuung eines Pflegebedürftigen einem Mix aus Pflege daheim durch Angehörige, ambulanter Pflege und einer stundenweisen Einrichtung, dürfen in dieser Kombination das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen 100 Prozent nicht übersteigen; die Zuzahlung zur Tages – oder Nachtpflege kann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Patienten, die in ihren Alltagskompetenzen erheblich eingeschränkt sind, steht für zusätzliche Betreuungsleistungen ein nochmaliger Zuschuss zu, z.B. für den Besuch von Demenzgruppen und speziellen Betreuungsprogrammen, wie sie etwa von Pflegediensten angeboten werden. Der Betrag liegt im Monat bei 104 € bei Pflegegrad 1-5 und bei 208 € bei einer demenziellen Erkrankung (unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad).