Pflegestufe Voraussetzungen

Pflegestufe Voraussetzungen, Bewohner und Pflegepersonal, stationäre Pflege, Wohnzimmer, Pflegeimmobilien

Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen.

Als 1995 die Pflegeversicherung in Kraft trat, sollte sie als fünfte Säule der Sozialgesetzgebung die Pflegebedürftigkeit im Alter absichern. Das Ziel war, der häuslichen Pflege Vorrang zu geben. Pflegebedürftige sollten so lange wie möglich in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben können.
Seitdem wurde dieses Gesetz mehrmals überarbeitet.

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz baute Leistungen weiter aus und führte die so genannten Pflegestützpunkte ein. Diese sollten Beratungsstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sein, um sich kostenlos und umfassend informieren zu können.
Das Pflegezeitgesetz legte fest, dass sich Arbeitnehmer zur Pflege von Angehörigen – auch für einen längeren Zeitraum – von der Arbeit freistellen lassen können, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) werden seit 2013 auch Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz berücksichtigt. Demnach können Demenzkranke ebenfalls Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Mit dem Pflegestärkungs-Gesetz, welches 2015 in Kraft trat, wurden die Kombinationsmöglichkeiten flexibler gestaltet. Auch das Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erweiterte die Freistellungsansprüche von pflegenden Angehörigen gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Noch immer ist Pflegebedürftigkeit ein nicht konkret definierter Begriff, der viele Interpretationen zulässt. Im Sozialgesetzbuch § 14 (SGB XI) heißt es dazu sinngemäß:
Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie wegen

  • körperlicher Behinderung
  • seelischer Krankheit
  • geistiger Beeinträchtigung

Unterstützung bei der Ausführung von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag benötigt. Diese Hilfe muss dauerhaft oder mindestens für sechs Monate erforderlich sein.

Es kommt dabei nicht auf die Art und Schwere der Krankheit oder Behinderung an. Entscheidend ist, wie viel Hilfe der Betroffene benötigt. Per Gesetz ist festgelegt, welcher Pflegebedarf für die verschiedenen Pflegestufen vorliegen muss. Erreicht der Zeitaufwand bestimmte Mindesthöhen oder überschreitet diese, besteht Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Die zu gewährende Hilfe wird in vier Bereiche unterteilt

  • Körperpflege: Es umfasst Waschen, Duschen, Baden, Zahn- und Mundpflege, Kämmen. Auch Rasieren sowie die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege gehören dazu, Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung ebenfalls.
    Dagegen sind das Schneiden der Finger- und Fußnägel, Haare waschen und schneiden kein Bestandteil der Körperpflege
  • Ernährung: Hierzu zählen das mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilität beinhaltet Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen, beim Treppensteigen. Inbegriffen sind auch Gehen und Stehen, wenn es für Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung notwendig ist.
    Das Verlassen der Wohnung wird nur dann berücksichtigt, wenn es der Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause dient oder ein persönliches Erscheinen des Pflegebedürftigen außerhalb der Wohnung unumgänglich ist.
    Die Begleitung zum Arzt gehört Pflegezeit, ebenso eine erforderliche Wartezeit.
    Spaziergänge oder der Besuch kultureller Veranstaltungen zählen nicht zur Pflegezeit.
  • Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Einkaufen und Kochen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung, aber auch Bügeln und Ausbessern.
    Das Beheizen der Wohnung ist ebenfalls Bestandteil. Dazu gehören auch das Beschaffen und Entsorgen des Heizmaterials.
    Eine Reinigung der Wohnung beschränkt sich auf den Lebensbereich. Nicht benutzte Räume sind davon ausgenommen.

Pflegestufen

Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Pflegestufe.

  • Erhebliche Pflegebedürftigkeit ist Voraussetzung für Pflegestufe I. Mindestens 45 Minuten müssen für die Grundpflege aufgewendet werden. Der tägliche Zeitaufwand beträgt 1,5 Stunden oder mehr.
  • Schwer Pflegebedürftige erhalten die Pflegestufe II. Sie benötigen neben der Grundpflege noch mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe.
  • Schwerstpflegebedürftige werden in Pflegestufe III eingestuft. Sie benötigen Betreuung rund um die Uhr. Ein wichtiges Kriterium ist, dass dies auch nachts erforderlich ist.
    Zusätzlich ist mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Der Tagesaufwand beträgt fünf Stunden oder mehr. Davon müssen vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
  • Pflegestufe 0 bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz (z. B. Demenz. Hier besteht Hilfebedarf in Grundpflege und hauswirtschaftlicher Grundversorgung. Die Anforderungen der Pflegestufe I sind aber noch nicht erfüllt.

Was sind die Pflegestufe Voraussetzungen?

Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält man auf Antrag. Diesen können der Betroffene selbst, aber auch jede andere bevollmächtigte Person bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Das gilt nicht nur für den Erstantrag, sondern auch für einen Änderungsantrag, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht.
Die Pflegekasse beauftragt nach der Antragstellung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), eine Begutachtung vorzunehmen. Dazu erhält der Gutachter alle Informationen über Vorerkrankungen, Klinikaufenthalte usw. Meist ist es erforderlich, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Liegt der Antragsteller im Krankenhaus oder ist eine ambulante/stationäre Weiterversorgung notwendig, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche nach Antragstellung erfolgen. Gleiches gilt bei einer palliativen Versorgung oder dem Aufenthalt in einem Hospiz.

Will ein berufstätiger Angehöriger von seinem Anspruch auf Pflegezeit Gebrauch machen, erfolgt die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe des Antrages.

Am Tag der Begutachtung sollte die Pflegeperson anwesend sein, die Hilfestellung bei der Versorgung leistet. Sinnvoll ist es auch, ein Pflegetagebuch vorlegen zu können.
Der Gutachter macht sich ein Bild von der aktuellen Situation.

  • Wohnsituation
  • Pflegezustand des Antragstellers
  • ärztliche und pflegerische Vorgeschichte
  • gesetzlich vorgeschriebene Richtlinien

fließen in die Zuordnung der Pflegestufe ein.
Der Medizinische Dienst (MDK) erstellt anhand dieser Kriterien ein Gutachten. Darin werden auch Hinweise auf vorbeugende Maßnahmen oder Therapien gegeben. Der MDK kann zumutbare Maßnahmen zur Rehabilitation oder geeignete Hilfsmittel empfehlen, um den Pflegezustand zu verbessern.