Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Was kann ich mir unter zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorstellen? Handelt es sich dabei um Zuschüsse? Wie kann ich diese gegebenenfalls beanspruchen oder abrufen? 
Solche und ähnliche Fragen möchten wir Ihnen gern zusammengefasst beantworten.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – was bedeutet das?

Im Elften Sozialgesetzbuch (§45b SGB XI) werden alle Ansprüche auf mögliche zusätzliche Leistungen zur Entlastung der Betreuenden und Betreuten geregelt. Seit 01.01.2017 gilt dieses Gesetz für alle Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.

Es begründet einen Anspruch auf den Betrag von 125€ monatlich, die derart zweckgebunden verwendet werden müssen, dass sie pflegende Angehörige – oder alle anderen Pflegenden, die in einem Naheverhältnis zum Pflegebedürftigen stehen – bei der Pflege entlasten. Natürlich kann damit auch der zu Pflegende selbst entlastet werden.

An welchen Zweck ist die Betreuungs- und Entlastungsleistung gebunden?

Zweckgebunden bedeutet in diesem Fall, dass damit qualitätsgesicherte Leistungen und die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen unterstützt werden müssen.
Mit diesem Betrag sollen Ausgaben erstattet werden, die durch Inanspruchnahme einer Tages-/ Nachtpflege oder einer Kurzzeitpflege entstehen können.

Was genau erfüllt solche Zwecke?

Unterstützenswerte Zwecke sind zum Beispiel die Begleitung zu Arztterminen, soziale Unternehmungen (Seniorenbacken, -tanzen und dgl.), Fahrdienste, Botengänge und Einkäufe.
Ganz generell gehört auch die Verhinderungs- oder die Kurzzeitpflege zu den Leistungen, die beansprucht und unterstützt werden können.

Außerdem können mit der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistung z.B. auch Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Tages- und Einzelbetreuungen, Beschäftigungen wie gemeinsames Lesen, Brettspiele usw., familiäre Entlastung und Aktivierungs- und Mobilisierungsangebote bezuschusst werden.

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Wie kann ich dazu einen Antrag stellen?

Wie bei Beantragung von Leistungen generell üblich, muss auch solch ein Antrag auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung schriftlich gestellt werden. Dazu gehört unbedingt immer die Feststellung des anerkannten Pflegegrades. Außerdem muss der Antrag vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.

Die zusätzliche Betreuung leistet ein Pflegedienst, wie gestaltet sich die Auszahlung?

Wenn nicht die Angehörigen diejenigen sind, die zusätzliche Leistungen erbringen, die die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen soziale Teilhabe und/oder Selbstbestimmung ermöglichen – und demnach auch die Zusatzleistung nicht beanspruchen können – müssen Sie mit Ihrem Pflegedienst eine Abtretungserklärung unterschreiben, damit die zuständige Pflegekasse die Zusatzleistung direkt an ihren Dienstleister auszahlen kann.

Gibt es Vorgaben bezüglich der Pflegenden?

Bei der Auswahl des Pflegedienstes ist immer größte Sorgfalt von Nöten. Im Bezug auf die Zusatzleistungen zur Entlastung ist es wichtig, dass dieser gewählte Pflegedienst landesrechtlich zugelassen ist.

Verfällt der Anspruch auf diese Leistung, wenn ich diesen nicht voll genutzt habe?

Zum Glück kann diese Betreuungs- und Entlastungsleistung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen und genutzt werden. Wenn Sie beispielsweise genügend Zuschüsse von der Pflegekasse erhalten haben, um die Betreuung wunschgemäß zu gewährleisten, dann können sie die so gesparte Zusatzleistung erst dann beantragen, wenn es nötig wird. Diese Leistung verfällt also nicht, wenn sie nicht durchgehend genutzt wird.