Medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Inhalt

  1. Medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen
  2. Ablauf medizinischer Versorgung in Pflegeheimen
  3. Was ist bezüglich medizinischer Versorgung in Pflegeheimen zu beachten?
  4. Medizinische Versorgung in Pflegeheimen als Bewertungskriterium

Für einen Pflegebedürftigen mit individuellen medizinischen Besonderheiten ist bei der Wahl des richtigen Pflegeheimes die medizinische Versorgung und Infrastruktur der Einrichtung ein entscheidender Faktor. Pflegeheime befinden sich meist in festen Kooperationsverträgen mit medizinischen Versorgern der Umgebung, sowie langjährigen Haus-, Fach- und Zahnärzten. Das gilt auch für Apotheken, bzw. pharmazeutische Versorgung. Über die gewählten Verträge müssen Pflegeheime Rechenschaft bei Heimaufsichten und dem Bundesministerium für Gesundheit ablegen. Es müssen jederzeit frei zugängliche Informationen zur gesamten medizinischen Versorgung und Infrastruktur, insbesondere bezüglich der Betreuung an Wochenenden und nach 22:00 Uhr vorliegen, so dass Angehörige und Interessierte sich jederzeit einen Überblick verschaffen können.

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Medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen

Pflegeheime dürfen eigene Einrichtungsärzte beschäftigen, wenn einer oder mehrere Kooperationsverträge mit örtlichen medizinischen Versorgern nicht möglich sind und auch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag keinen solchen mit Ärzten in der Umgebung herbeiführen konnte. Die Kosten für einen angestellten Arzt im Pflegeheim dürfen nicht in den privat zu leistenden Eigenanteil von Pflegebedürftigen einfließen.

Die medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen darf sich nicht signifikant von der Versorgung anderer – nicht pflegebedürftiger – Patienten unterscheiden. So ist zum Beispiel die zahnärztliche Versorgung von Patienten in Pflegeheimen von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bei freier Arztwahl unbedingt sicherzustellen. Für Pflegeheime ist die Palliativversorgung und -pflege ein besonders wichtiger Teil des Angebotes, dieses Fachgebiet erfordert meist keine fachärztliche Zusatzqualifikation, sondern wird von darin geschulten Fachärzten anderer Disziplinen ausgeübt.

Ablauf medizinischer Versorgung in Pflegeheimen

Ärzte in Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen besuchen ein solches, für das sie zuständig sind, regelmäßig. Meist ist für jeden Pflegebedürftigen zumindest eine Arztvisite vom beispielsweise Hausarzt pro Quartal üblich. Damit werden Pflegebedürftige in Pflegeheimen im Schnitt häufiger besucht als zu Hause privat Gepflegte.

Häufig sprechen sich die Kooperationspartner ab, so dass über einen Zeitraum eines Monats jede medizinische Disziplin zumindest einmal jeden Patienten gesehen und untersucht hat. Es ist wichtig, dass gerade Pflegebedürftige, die nicht mehr eigenständig in der Lage sind, Ärzte in ihren Praxen zu besuchen, trotzdem angemessene medizinische Versorgung erfahren.

Leider variiert diese Form der medizinischen Versorgung je nach Region, nicht überall ist die Ärztedichte hoch genug, um so regelmäßige Visiten und Untersuchungen zu gewährleisten.

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Was ist bezüglich medizinischer Versorgung in Pflegeheimen zu beachten?

Bei der Wahl des richtigen Pflegeheimes ist zu eruieren, ob Heimbetreibende, Apotheke, pflegerische und medizinische Versorgung in guter Kommunikation miteinander stehen und die Pflegebedürftigen nicht in strittige Dreiecksverhältnisse geraten, bzw. für sich selbst erst eintreten müssen, um fachgerecht und fallspezifisch ausreichend versorgt zu sein. Hier sind Pflegeheimkoordinatoren und medizinische Kooperationspartner angehalten, Vereinbarungen zu treffen und einzuhalten, sowie eventuelle Behandlungen, Prozeduren oder Medikamentierungen zügig und transparent sowohl an die Pflegebedürftigen und ggf. Angehörigen als auch die Pflegeleitung und anderweitig Betreuenden zu kommunizieren. Auch und gerade in Pflegeheimen gelten Patientenrechte, insbesondere für Patienten, die im Zweifel nicht mehr für sich selbst einstehen könne. Der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehaltene Behandlungsvertrag (§§ 630 a ff. BGB) gilt auch dann zwischen Patient und Arzt, wenn der Arzt seinerseits einen Kooperationsvertrag mit der den Patienten betreuenden Einrichtung hat.

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen als Bewertungskriterium

Als Experte sind wir die richtigen Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich Ihrer Investition in eine Pflegeimmobilie. Pflegeheimbetreiber und damit auch die von ihnen geschlossenen Kooperationsverträge mit medizinischen Versorgern, die sie umgebende Infrastruktur und die Bewertung eines Pflegeheimes als Investition ist nicht nur in Bezug auf die Eigenschaft als Kapitalanlage entscheidend, sondern und gerade auch in Bezug auf die individuelle Altersvorsorge, die Sie Sich mit einer Pflegeimmobilie schaffen. Sprechen Sie uns an, unser langjährig gewachsenes Netzwerk aus Fachleuten und Experten für Bewertungen von Pflegeimmobilien aus jeder erdenklichen Perspektive begleiten Sie auf dem Weg zu der Pflegeimmobilie, die Ihren Ansprüchen, Wünschen und spezifischen Anforderungen entspricht.