Elternunterhalt

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Was ist Elternunterhalt und wie berechnet er sich. Wir fassen für sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Was bedeutet Elternunterhalt?

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, stellen sich für die Familienmitglieder viele – vor allem auch finanzielle – Fragen. Zu diesen gehört auch, was direkte Nachkommen im Pflegefall für ihre Eltern leisten müssen, um eine adäquate Pflege gewährleisten zu können.

Wenn ein Pflegebedürftiger seine eigenen finanziellen Mittel ausgeschöpft hat und damit trotzdem die anfallenden Kosten einer umfassenden Pflege nicht geleistet werden können, sind Kinder verpflichtet, den dazu nötigen Fehlbetrag auszugleichen, bzw. die finanzielle Situation der Eltern durch Zuzahlung eines Unterhaltes zu verbessern. Das aber natürlich nur unter gewissen Voraussetzungen.

Diese finanzielle Leistung der Kinder an die pflegebedürftigen Eltern nennt man Elternunterhalt.

Warum ist Elternunterhalt zu leisten?

Pflegebedürftige erhalten Leistungen aus der Sozialversicherung, die aber vor allem Kosten, die durch Betreuung in Pflegeheimen entstehen, oft nicht vollständig abdecken können. Es ist also ein Eigenanteil zu leisten, der in vielen Fällen nicht unerheblich ist. Wenn dieser Eigenanteil nicht durch die Rente des Pflegebedürftigen oder Erspartes aufzubringen ist, sind Kinder rechtlich verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen und damit den Elternunterhalt zu leisten. Allerdings ist dieser Unterhalt auch nur in Relation zur eigenen finanziellen Situation zu erbringen. Bei der Berechnung finden vielerlei Faktoren Beachtung, so dass der Unterhaltserbringer nicht selbst überfordert wird.

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Wann ist Elternunterhalt aufzubringen und wann nicht?

Wenn der zu Pflegende trotz eigener Mittel oder Versicherungen seinen Eigenanteil an Pflegekosten nicht leisten kann, übernimmt im Normalfall zunächst das Sozialamt diese Kosten.
Um diese Sozialausgaben nicht zu überstrapazieren, wendet sich das Sozialamt dann an die Angehörigen des Pflegebedürftigen, um dort den Elternunterhalt eventuell einziehen zu können.
Als erstes wird die Bedürftigkeit des Angehörigen festgestellt, der auf Hilfe angewiesen ist:
Bedürftigkeit entsteht erst, wenn der zu Pflegende weder über eine ausreichende Rente, noch über eine private Zusatzversicherung oder Erspartes/ Vermögen verfügt.

Zunächst wird der Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes des pflegebedürftigen Angehörigen berechnet. Der Satz für nicht erwerbstätige, zu Hause gepflegte Angehörige wird derzeit mit 880€ festgelegt, bei Heimunterkunft wird zusätzlich zu anfallenden Heimkosten noch ein Taschengeld von 107,43€ gewährt.


Nach Feststellung der Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder geprüft, die den Elternunterhalt gegebenenfalls leisten müssen.

Dazu wird das Nettohaushaltseinkommen der Angehörigen herangezogen, aber auch großzügig Frei- und Absetzbeträge gewährt (Selbstbehalt, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, Zins-/ Tilgungsleistungen, usw.).
Außerdem besteht ein Recht auf Wahrung eines Schonvermögens. Das Vermögen der Eltern muss bis auf ein eigenes Schonvermögen aufgebraucht sein, um an die Angehörigen heranzutreten. Aber eben auch diese können ihr Schonvermögen geltend machen.

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Außerdem gilt eine Untergrenze von 1800€ (Familien 3240€) zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Unterhalb dieses Einkommens wird der Elternunterhalt nicht erhoben.

Liegen soziale Gründe vor, um keinen Unterhalt an die Eltern zahlen zu müssen, so muss schweres, schuldhaftes Verhalten der Eltern gegen die Kinder geltend gemacht werden. Unter schwerem und schuldhaften Fehlverhalten versteht man vorsätzliche oder grob fahrlässige Verfehlungen gegenüber dem Kind, Misshandlungen, Missbrauch, das Aufwachsen im Heim und natürlich die willentliche Verweigerung des Unterhaltes an das Kind. Die Entscheidung, ob die Eltern den Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt haben, muss ein Gericht treffen.

Wird festgestellt, der Elternunterhalt ist nicht von den Kindern, bzw. direkten Nachkommen zu leisten, springt letztlich das Sozialamt natürlich ein und übernimmt die Kosten.